Briefgrundschuld

Definition: Briefgrundschuld

Eine solche Grundschulart ist normalerweise eine Sicherheit für einen Kredit. Der hier dann zur Auszahlung kommende Kredit wird dabei von Kreditgebern (Banken, Kreditinstitute) für das Grundstück, auf dem gebaut werden soll, gewährt, sodass dann eine Briefgrundschuld als direkte Absicherungsart für die Belastung des oben erwähnten Grundstücks dient. Wenn es um risikoreiche sowie langfristig angelegte Bauten handelt, dient diese Briefgrundschuld als eine gute Sicherheit für den Kreditgeber (Banken oder Kreditinstitute). 

Dabei ist die Grundschuldart ein Grundpfandrecht, die grundsätzlich in das Grundbuch für das bestreffende Grundstück eingetragen wird. Im Unterschied zur Grundbuchschuld (hier erfolgt lediglich ein Eintrag ins Grundbuch), gibt es bei dieser Grundschuldausführung noch zusätzlich einen Grundschuldbrief, in dem der Eintrag ebenfalls nochmals dokumentiert wird. Auf diese Weise sichern sich die Banken oder Kreditinstitute gegen mögliche Zahlungsausfälle ab.

Die Erstellung einer Briefgrundschuld

Nach dem Eintrag der Grundschuld in das Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt wird hier ein sogenannter Grundschuldbrief mit Siegel ausgestattet. Die Grundschuldart kommt in der Praxis seltener vor. Der Grund darin auch darin, dass hier ungefähr 25 Prozent höhere Grundbuchkosten für die Erstellung des Grundschuldbriefes entstehen.

Die Vor- und Nachteile einer Briefgrundschuld

Ob eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld (die Alternative) vorliegt, kann man den jeweils vorhandenen Grundbucheinträgen entnehmen. Bei dem Eintrag der Buchgrundschuld wird im Grundbuch „Grundschuld ohne Brief vermerkt und bei einer Briefgrundschuld lautet der Eintrag lediglich Grundschuld. Die Vorteil liegt darin, dass man hierbei keinen Grundbucheintrag durchführen muss, wenn die Grundschuld abgegeben oder übertragenwird. Somit ist eine solche Abtretung weder für eine dritte Person zu erkennen, aber es fallen auch weniger Grundbuchkosten an.

Der Nachteil liegt jedoch darin, wenn der Brief verloren gehen sollte, ist ein Aufgebotsverfahren erforderlich, um dadurch dann den Brief für kraftlos und dann für ungültig erklären zu lassen. Ebenso fallen bei einer solchen Grundschuld für die Erstellung des Grundschuldbriefes eine um 25 Prozent erhöhte Gebühr an, das dann zu mehr Kosten führt.

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