Bewertungsgesetz BewG

Definition: Bewertungsgesetz BewG

Durch das Bewertungsgesetz BewG wird in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen festgelegt und geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Steuern und Abgaben, die durch ein Bundesgesetz geregelt sind. Ebenso kommt es im Kommunal- und Landesabgabenrecht ebenfalls zur Anwendung. Das Bewertungsgesetz hat jedoch in den letzten Jahrzehnten von seiner Bedeutung mehr oder weniger etwas verloren, weil einige Substanzsteuern (zum Beispiel Vermögenssteuer der Gewerbekapitalsteuer) nicht mehr erhoben werden und man sich stärker bei der Wertermittlung an der Steuerbilanz orientiert

Die Reihenfolge der Geltung in dem Gesetz

Wenn Vermögensgegenstände bewertet werden, sind die hierür erforderlichen Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetzgebung (zum Beispiel § 6 Einkommenssteuergesetz) vorrangig zu verwenden und einzusetzen. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann greifen die Bewertungsvorschiften dieses Gesetztes (siehe §§ 17 bis § s150 BewG). Wenn diese ebenfalls nicht zum Ansatz kommen können, so gelten dann die Allgemeinen Bewertungsvorschriften, die auch in diesem Gesetz geregelt sind (§§§ 2 bis § 16 BewG).

Die Bewertungsmaßstäbe des Gesetzes

In dem Gesetz gibt es unterschiedliche Wertansätze. Dazu gehört gemäß § 9 BewG der gemeine Wert. Hierbei handelt es sich um den Verkaufspreis, der im normalen Geschäftsverkehr erzielt und erreicht werden könnte. Dann gibt es gemäß § 10 BewG den Teilwert. Dies ist der Betrag, den ein Käufer, der einen ganzen Betrieb kauft, diesen Wert im Rahmen des Gesamtverkaufspreise für das einzelne dort übernommene Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Zusammenfassung

Bei dem Steuerbilanzwert nach § 10 BewG handelt es sich um den Wert, der bei steuerpflichtigen Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG ermitteln, dabei errechnet wird und dann zum Tragen kommt. Dann gibt es noch den Ertragswert nach § 36 BewG, der bei der Bewertung von forst- und landwirtschaftlichen Vermögen angewandt wird. Dieser entspricht dann dem 18-fachen des Reinertrages, den dann ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bei einer schuldenfreien sowie ordnungsgemäßen Bewirtschaftung mit normal bezahlten Arbeitskräften in nachhaltiger Form erwirtschaften kann.

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